Satzung Aktives Gewerbe Neckar und Elz Mosbach e.V. Stand 28.03.2008
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Zusammenschluß führt den Namen "Aktives Gewerbe Neckar und Elz Mosbach" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
Der Zusammenschluß hat seinen Sitz in Mosbach. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des "Aktiven Gewerbes Neckar und Elz Mosbach" ist die Entwicklung der heimischen Wirtschaft im Einzelnen sowie allgemein zu fördern und zu unterstützen.
Die Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den Gewerbetreibenden soll stetig ausgebaut und verbessert werden.
Es wird angestrebt für alle, die hier leben, unsere Region und Wirtschaftsbetriebe attraktiver und lebendiger zu machen.
Der besondere Reiz unserer Umgebung sowie unsere bevorzugte Lage an Neckar und Elz sollen genutzt werden, die Kaufkraft in unserem Raum zu halten und zusätzliche zu erschließen.
Das "Aktive Gewerbe Neckar und Elz Mosbach" verfolgt kein politisches Ziel, der Zweck ist auch nicht ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des "Aktiven Gewerbes Neckar und Elz Mosbach". Über die geschuldeten Beiträge hinaus haften die Mitglieder nicht.
§ 3 Organe
Organe des Vereins sind:
die Hauptversammlung,
der Vorstand und
der Erweiterte Vorstand.
§ 4 Mitgliedschaft
Über den Beitritt von Gewerbetreibenden und fördernden Mitgliedern entscheidet der Erweiterte Vorstand. Diese Entscheidung ist endgültig und unanfechtbar.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
durch freiwilligen Austritt eines Mitglieds, der nur schriftlich mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig ist;
durch Erlöschen einer Mitgliedsfirma;
durch Ausschluss, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung oder durch sein Verhalten gegen die Interessen des Vereins verstößt; die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Erweiterten Vorstands und ist unanfechtbar;
durch Auflösung des Vereins.
Das Ausscheiden eines Mitglieds entbindet nicht von der Zahlung bereits fälliger Beiträge.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, Beiträge zu entrichten. Über die Höhe der Beiträge und über die Beitragsordnung entscheidet die Hauptversammlung des Vereins.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, dem „Außen-Vorstand“ und dem „Innen-Vorstand“. Jeder von ihnen kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten.
Der Außen-Vorstand soll in erster Linie den Verein nach außen repräsentieren und zusammen mit dem Innen-Vorstand den Verein führen. Der Innen-Vorstand soll vor allem die Geschäfte des Vereins im Inneren erledigen.
Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Erweiterten Vorstands gebunden.
Dem Verein gegenüber haftet der Vorstand nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zugelassen.
§ 7 a) Erweiterter Vorstand
Der Erweiterte Vorstand besteht aus
den beiden Vorstandsmitgliedern,
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer und
bis zu sechs weiteren Beiräten.
Die Hauptversammlung kann Zusatzwahlen zu den Beiräten vornehmen. Im Übrigen ist es dem erweiterten Vorstand unbenommen, im Einzelfall Mitglieder und Dritte mit Aufgaben im Sinne des Vereinszwecks zu betrauen.
Der erweiterte Vorstand bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Hauptversammlung gebunden.
Im Einzelnen haben:
einer der beiden Vorstandsmitglieder die Sitzungen zu leiten; eine Delegation auf Dritte ist zulässig;
der Schriftführer über alle Sitzungen Protokolle zu führen sowie die Einladungen zu schreiben und zu versenden; er unterzeichnet auch die Protokolle;
der Schatzmeister auf Weisung des Vorstands die finanziellen Angelegenheiten zu regeln und jährlich der Hauptversammlung des Vereins einen Kassenbericht zu erstatten;
Die Mitglieder des Erweiterten Vorstands sind verpflichtet, den Vorstand bei der Vereinsführung zu unterstützen. Sie sind alle mit einzelnen Aufgaben betraut. Die Einsetzung von Ausschüssen innerhalb des Erweiterten Vorstands ist zulässig.
Der Erweiterte Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn an der Sitzung des Erweiterten Vorstands mindestens die Hälfte der Mitglieder des Erweiterten Vorstands und mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend sind.
Dem Verein gegenüber haften die Mitglieder des Erweiterten Vorstands nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden auf zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
§ 8 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das Hauptorgan des Vereins und ordnet alle Angelegenheiten des Vereins durch Beschluss.
Ihr obliegt insbesondere
die Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Erweiterten Vorstands,
die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Erweiterten Vorstands,
die Beschlussfassung über die Finanzplanung, die Beiträge und die Beitragsordnung und
die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Die Hauptversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. Die Einladung erfolgt mit Abgabe der Tagesordnung an jedes Mitglied, mindestens einmal im Jahr.
Eine Hauptversammlung wird außerdem einberufen, sooft ein Bedürfnis dafür besteht. Sie muss innerhalb von drei Wochen einberufen werden, wenn 20 % der Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist - soweit nicht die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll - unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
§ 9 Kassenprüfer
Die Wahl von 2 Kassenprüfern erfolgt jährlich. Eine Wiederwahl ist zugelassen. Es können jedoch keine Vorstandsmitglieder gewählt werden.
§ 10 Stimmrecht
Bei der Hauptversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Die Hauptversammlung entscheidet, soweit nicht Satzungsänderungen betroffen sind, durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Auch bei den Sitzungen des Erweiterten Vorstands hat jedes gewählte Mitglied eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Auch hier gilt die einfache Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 11 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder einer ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung.
§ 12 Auflösung
Über die Auflösung entscheidet die Hauptversammlung des "Aktiven Gewerbes Neckar und Elz Mosbach" mit 2/3 Mehrheit aller Mitglieder. Sollte bei der ersten Mitgliederversammlung die Zahl der anwesenden Mitglieder 2/3 nicht erreichen, ist eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder über die Auflösung entscheidet.
Das vorhandene Vermögen des "Aktiven Gewerbes Neckar und Elz Mosbach" geht nach der Auflösung zweckgebunden zur Förderung der heimischen Wirtschaft an die Stadt Mosbach.
JHV 2023
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